@ hagen_77
in einem solchen fall auf jeden fall radarfoto zeigen lassen. wenn beide fahrzeuge am bild erkenntlich inkl. kennzeichen, ist das radarfoto ungültig!
zu den örtlichen gegebenheiten: es gibt dort eine 100er-beschränkung die für werktage gilt (netterweise steht ein stück weiter ein tafel mit "samstag = werktag". ich fahr die strecke auch an und ab, aber von messungen in dem bereich ist mir nix bekannt, aber weißt eh im zeitalter der neuen miniradarkastl is nix unmöglich.
ein paar infos:
Organstrafverfügungen (Organmandate) gem § 50 VStG
Bundesländerweise werden Kataloge für Organstrafverfügungen (Organmandate) gem § 50 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) erstellt, wobei hier bundesweit weitestgehend Einheitlichkeit besteht. Die in der Spalte "Organmandat" dargestellten Organmandate werden daher zumeist in dieser Höhe ausgesprochen.
Anonymstrafverfügung gem § 49a VStG
Schwankungen im Ausmaß von 50 % zwischen den einzelnen – formell für jeden Behördensprengel – erstellten Kataloge sind durchaus nicht selten. Daher wurde in der Spalte "Anonymverfügung" meist eine "Bandbreite" angegeben, innerhalb derer sich nach den dem ÖAMTC vorliegenden Informationen die ausgesprochenen Strafsätze bewegen. Diese Aufstellung kann daher nur als unverbindliche Orientierungshilfe für die Angemessenheit einer Anonymverfügung angesehen werden.
Weitere Sanktionen
In der rechten Spalte finden sich Ziffern zu Anmerkungen. Wird das Delikt nicht durch Organstrafverfügung oder Anonymverfügung sanktioniert, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren und allenfalls auch ein Verfahren zur Entziehung de Lenkberechtigung eingeleitet. Die in der Folge dargestellten Anmerkungen wollen zu diesen weiteren Sanktionen eine Orientierung bieten. Beachten Sie bitte außerdem, dass seit 1.7.2005 bestimmte, besonders gefährliche Verkehrsdelikte nach dem Vormerksystem geahndet werden. Das Vormerksystem wurde in der Tabelle bzw in den Anmerkungen berücksichtigt.
Geschw. Überschr. bis 25 km/h, Freilandstraße, Autobahn = Übertretung nach § 20 Abs 2 = € 29.- bei Organmandat und € 43.- bis € 70.- bei Anonymverfügung
Geschw. Überschr. bis 30 km/h, Freilandstraße, Autobahn = Übertretung nach § 20 Abs 2 = € 36.- bei Organmandat und € 65.- bis € 90.- bei Anonymverfügung
Geschw. Überschr. bis 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn = Übertretung nach § 20 Abs 2 = Diese Delikte werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre. Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG (s ÖAMTC-Fachbuch, „Verkehrsrecht-Band III“) Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung.
Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn = § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2c Z.9 = Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen. Die Strafdrohung beträgt gem § 99 Abs 2c € 72.- bis € 2.180.-