Garantieanspruch

Diskutiere Garantieanspruch im Mazda allgemein Forum im Bereich Allgemeine Diskussionen; Hallo zusammen, habe eine Frage zum Garantieanspruch. Habe letztes Jahr im Mai einen neuen Partikelfilter auf Garantie ersetzt bekommen und nun...
  • Garantieanspruch Beitrag #1

PKl

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Hallo zusammen,
habe eine Frage zum Garantieanspruch. Habe letztes Jahr im Mai einen neuen Partikelfilter auf Garantie ersetzt bekommen und nun ist er leider wohl schon wieder kaputt.
Lt. Werkstatt bekomme ich nun auf den erneuten Austausch keinen Anspruch darauf. Habe vielleicht Glück, da die Werkstatt einen Kulanzantrag gestellt hat. Kann mir da jemand mehr zu sagen, oder hatte schon einmal jemand diese Situation ? Was kann ich machen sollte der Antrag abgelehnt werden?

Vielen Dank im voraus für hilfreiche Infos.
 
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  • Garantieanspruch Beitrag #2
ElchV70

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Hallo PKI,
zur Beurteilung müsste man noch wissen wann Deine Garantie ausläuft.
Allgmein:
Du hast den Partikelfilter im Mai 2022 auf GARANTIE ersetzt bekommen, wenn Deine Fahrzeuggarantie vor dem Zeitpunkt des erneuten Schaden bereits abgelaufen war, dann hättest Du keinen Anspruch auf den erneuten (KOSTENLOSEN) Ersatz auf Garantie. Etwas Anderes würde ggf. gelten wenn der Ersatz im Mai 2022 im Rahmen der Gewährleistung erfolgt wäre.
Also da man die Daten jetzt nicht genau weiss, bitte insofern nochmal prüfen, auch ob Garantie oder Gewährleistung vereinbart wurde. Ich würde die Kulanzentscheidung bzw. -begründung abwarten und dann ggf. nochmal mit dem Händler sprechen. Ein Anwalt kann Dir auch nochmal eine Einschätzung geben.
 
  • Garantieanspruch Beitrag #3
Skyhessen

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aus 1-23--Recht.de :
Verlängerung oder Neubeginn der Gewährleistungs-/Garantiezeit nach Austausch?

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob der Umtausch innerhalb der Garantie oder im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht wird.
Eine Garantie liegt vor, wenn der Hersteller zusichert, dass er das Teil innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. Neuwagen Herstellergarantie 3 Jahre) ohne weiteres umtauscht, sollte es innerhalb dieses Zeitraumes kaputt gehen. Wird die Sache innerhalb dieses Zeitraumes ausgetauscht, so beginnt die Garantiezeit nicht erneut zu laufen. Vielmehr läuft die Garantiezeit nach dem vereinbarten Zeitraum ab.

Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch, wie alle Rechte die man hat, nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach Einbau der Teiles verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Einbau des zunächst mangelhaften Bauteil.
Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß § 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, Ansprüche für dieses Bauteil geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

@PKI
So wie Du es schreibst (Werkstatt versucht eine Kulanzregelung zu erreichen) scheint der Erstaustausch vergangenes Jahr noch innerhalb der regulären 3-jährigen-Garantiezeit gewesen zu sein, so dass der jetzt aktuelle Austausch für Dich kostenpflichtig wäre (mit 2-jähriger-Gewährleistung auf diese Teil), weil die Garantiezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.
 
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