Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst!

Diskutiere Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! im Performance Tuning Forum im Bereich Technik und Tuning; Hallo zusammen, hab mir die mühe gemacht und etwas rausgesuch was die Eintragung in KFZ/Brief/Schein betrifft! Darüber wird häufig diskutiert was...
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M3TopSport

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KFZ-Kennzeichen des Zweitwagens
Hallo zusammen, hab mir die mühe gemacht und etwas rausgesuch was die Eintragung in KFZ/Brief/Schein betrifft! Darüber wird häufig diskutiert was eingetragen werden muss und was nicht! Dies gilt allerdings nur für Deutschland!



Werden an einem Fahrzeug also Veränderungen vorgenommen, die den oberen Katalog betreffen, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. § 21 StVZO. Sie erlischt allerdings nicht, wenn für die verwendeten neuen Teile eines der folgenden Zertifikate vorliegt:


* Eine Bauartgenehmigung (BG) des Kraftfahrtbundesamtes, wie sie für bestimmte Teile aus dem Katalog des § 22a StVZO unentbehrlich ist. (siehe Kapitel Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
* Eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO.
* Ein Teilegutachten
* Ein Auszug aus der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. §21 StVZO, der den Anbau des Teils zuläßt
* Eine EWG- oder ECE-Genehmigung für das Teil



Teile mit Bauartgenehmigung

Teile mit einer Einzelbauartgenehmigung sind mit folgenden Kennzeichnung versehen:

* einem Unterscheidungszeichen der Prüfstelle
* einer Prüfnummer


Beispiel:TP 28 123456

Werden Teile mit Bauartgenehmigungspflicht serienmäßig hergestellt, so muß sich der Hersteller einer genau geregelten Qualitätssicherung verpflichten. Diese Serienteile können dann mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) gekennzeichnet werden. Sie unterscheidet sich von der Kennzeichnung der Einzelbauartgenehmigung. Das Prüfzeichen besteht aus

* einer Wellenlinie von drei Perioden
* einem Unterscheidungsbuchstaben und
* einer Prüfnummer



Beispiel: M 4280


Darüber hinaus ist es auch möglich das Teile eine EWG-Bauartgenehmigung haben. Sie tragen ein Genehmigungszeichen, bestehend aus

* einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“
* der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates
* eine Bauartgenehmigungsnummer und
* ggf. zusätzliche Zeichen



Beispiel: D e 1 88-563


Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Teile mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind genauso gekennzeichnet, wie Teile mit einer Einzelbauartgenehmigung.
Auch hier kann ein Hersteller eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlangen. Teile mit einer ABE (nach § 22 StVZO) haben ein Typenzeichen, bestehend aus

den Buchstaben „KBA“ (Kraftfahrtbundesamt) und
einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer)

Beispiel:KBA 40986


Teile mit Teilegutachten

Teilegutachten werden von technischen Diensten erstellt, die vom Kraftfahrtbundesamt für den jeweiligen Prüfumfang als technischer Dienst akkreditiert oder anerkannt sind.
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen sind für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile wie

* Mustergutachten
* Musterberichte, Prüfberichte
* durch einen aaS mitunterzeichnete Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers dem Teilegutachten gleichgestellt.

Nach dem „Datum des Inkrafttretens“ ist hier die Gegenzeichnung des Leiters der technischen Prüfstelle erforderlich.
Teilegutachten beschränken sich auf eine einzelne Prüfung der technischen Verträglichkeit eines Teils mit genau einem Fahrzeugtypen. Mit der Erlangung eines Teilegutachtens, kann man darauffolgend eine Betriebserlaubnis für dieses Teil beantragen.

Auszug aus der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs

Ist der Ein- oder Anbau eines Teiles von vornherein vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehen, ist dies in der Betriebserlaubnis nach § 20 bzw. §21 StVZO ausdrücklich genehmigt. In diesen Fällen muß aber ein betreffender Auszug aus dieser BE vorliegen.

Teile mit EWG- oder ECE-Genehmigung

Teile mit einer EWG-Genehmigung als technische Einheit haben ein Betriebserlaubniszeichen bestehend aus

einem Unterscheidungsbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates oder
einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“ gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates und
einer Ziffernfolge

Beispiel:e 9007

Haben Teile eine ECE-Genehmigung, tragen sie ein Genehmigungszeichen bestehend aus

* einem Kreis mit dem Buchstaben „E“
* der Kennzahl des genehmigenden Staates
* einer Genehmigungsnummer
* ggf. den Buchstaben „R“ und/oder der Nummer der entsprechenden ECE-Regelung

und

* ggf. zusätzliche Zeichen



Beispiel:
F - 00 E 4 2439

Die entsprechenden Zertifikate zu den neuen Fahrzeugteilen werden vom Hersteller der Teile gestellt. Sie sind vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder einer anderen Verkehrsbehörde vorzulegen. In den Zertifikaten muß die Verwendung dieses Teils für den Fahrzeugtyp ausdrücklich genehmigt sein. Desweiteren ist darin verzeichnet ob nach der Montage der Teile eine besondere Anbauprüfung eines technischen Dienstes erforderlich ist. Ist eine Anbauprüfung vorgesehen, so muß diese unverzüglich nach der Montage erfolgen. Die Rechtsprechung läßt hierfür extra eine Überführungsfahrt zum Technischen Dienst ohne Umwege zu. Andernfalls gilt die Betriebserlaubnis, trotz gültigem Zertifikat, immer noch als erloschen.
Darüber hinaus ist in den Zertifikaten vermerkt, ob die Verwendung des neuen Teils bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muß. Bei erfolgter Eintragung kann auf das Mitführen der Zertifikate verzichtet werden.

Recht und Sicherheit:

Schön soll der Wagen sein und wenn möglich auch schön schnell. Leider ist aber lange nicht alles, was dazu beiträgt auch wirklich sicher oder von langer Lebensdauer, geschweige denn überhaupt erlaubt.

Zunächst muss praktisch jede Veränderung am Fahrzeug bis auf geringfügige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung legalisiert sein. Optisches Tuning ist dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder Fahrwerksveränderung. Wer ohne Genehmigung genannte Maßnahmen ergreift, riskiert die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und darüber hinaus im Falle eines Unfalls sogar den Versicherungsschutz.
Jeder Verbraucher sollte sich daher vor dem Kauf von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

Einzelabnahme:
Spezielle, meist sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise die Implantation eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgasgutachten) variieren, im Einzelfall aber mehrere tausend Mark betragen.

TÜV Teilegutachten
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.

Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.

Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.

Betriebserlaubnis
Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden werden:

1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)

Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muß darauf geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist).

Achsen
Austausch vorhandener Achsen gegen solche eines anderen Typs.

Aufbau

* Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen;
* Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler)
* Eibau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.


Bremsanlage

* Jegliche Änderung an der Bremsanlage
* Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale


Halterungen
Nachträglicher Anbau einer Halterung für die Mitführung von Ersatzrädern am Fahrzeugäußeren

Kraftstoffbehälter
Austausch und zusätzlicher Anbau

Kraftübertragung
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den Antriebsrädern

Lenkanlage

* Änderungen an der Lenkanlage
* Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen Durchmessers


Lichttechnische Einrichtungen

* Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche für Halogen-Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit zusammengefaßt sind
* Einrichtungen anderer Anbaulage
* Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern; Scheinwerferreinigungsanlagen


Motor

* Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung
* Austausch gegen einen Motor anderer Bauart
* Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor
* Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen


Räder

* Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
* Änderung des Radsturzes
* Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung


Rahmen
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens

Reifen

* Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweisen Verwendung zugelassen werden
* Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
* Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
* Verwendung von Mischbereifung an einer Achse


Schalldämpfer

* Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
* Abbau des Schalldämpfers
* Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
* Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)


Sitze
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes

Stoßdämpfer
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer

Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die Stoßstange bestimmungsgemäß lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind

Windschutzscheiben

* Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
* Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.

Versicherungen etc.

Da es für die Versicherung getunter Automobile noch immer keine einheitlichen Richtlinien gibt, ist der Kfz-Eigentümer gut beraten, vor den Umbauten am Fahrzeug seine Versicherung zu kontaktieren, um Grundlegendes zu klären.

Erfahrungsgemäß können sich die Angebote der verschiedenen Versicherungsanbieter in einem derartigen Ausmaße unterscheiden, so dass sich eine zeitintensive Recherche durchaus rechtfertigen lässt. Sicher muß sein, ob oder in welchem Umfang die Versicherungsgesellschaft Tuning-Umbauten am Fahrzeug zuschlagsfrei mitversichert. Üblich ist, dass optische Veränderungen wie Spoiler, Schweller oder Blenden ohne Aufpreis mitversichert werden. Anders dagegen die Leistungssteigerung. Hier entscheiden die Gesellschaften sehr unterschiedlich. Beispielsweise betrachtet die HUK Coburg eine Leistungssteigerung bis 10 kw in Bezug auf Zuschläge als gegenstandslos. Größere Umbauten fallen in den Bereich der Sonderausstattung, die pro angefangener tausend Mark bei der Teilkasko mit 25 DM und mit 40 DM bei der Vollkaskoversicherung zu Buche schlagen. Die Allianz Versicherung hingegen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Umtragung der TÜV-Schlüsselnummer. Wird die Leistungssteigerung beim TÜV vorgeführt und in den Kfz-Brief eingetragen, so erhält sie die Typenbezeichnung „000“. Dies ist dann auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Typenklassifizierung und ändert so die Einstufungsgradienten. Die Höhe der Bemessung ist aber auch hier keiner Tabelle zu entnehmen, sondern richtet weiterhin nach Art des Fahrzeugs und des Umfangs der Leistungssteigerung. Um sich also die richtige Versicherung auf das jeweilige Fahrzeug zuschneidern zu können, sollte der Versicherungsnehmer die Daten seines Wagens an die verschiedensten Gesellschaften schicken, um so die günstigsten Konditionen herauszufiltern.


Qualität & Garantie

Bekanntermaßen gibt es gerade im Bereich des Tunings große Qualitätsunterschiede, sei es im Bereich der verarbeitenden Werkstoffe oder den, mit dem Fahrzeugumbau verbundenen Dienstleistungen. Da diese Unterschiede jedoch nur teilweise sichtbar sind, wird so mancher Tiefpreis-Kunde erst durch den Schaden schlauer. Daher gilt: Qualität hat seinen Preis.
In Betracht zu ziehen sind hierbei vor allem Vorleistungen, die ein seriöser Tuner in Form von Prüfstandsläufen, Abstimmungsfahrten, TÜV-Messungen etc. im Vorfeld erbringt. Dass sich solche Entwicklungs- oder Qualitätssicherungskosten auf den Preis auswirken ist bekannt, kann sich durch Langlebigkeit und Beständigkeit aber meist selbst rechtfertigen. Gerade im Bereich Chip-Tuning ist diese Überlegung ein guter Ratschlag. Ein gewisses Indiz dafür ist, dass nur wenige namhafte Tuner (vornehmlich Mitglieder des VDAT) Garantien für ihre erbrachten Leistungen geben wollen.
Wer den Schaden hat, muss erst mal den Schuldigen finden. Hat der Kunde Veränderungen am Motor vornehmen lassen, zieht sich der Serienhersteller stets aus der Schlinge der Verantwortung. Im Schadensfall beginnt für den Verbraucher dann meist der ungemütliche Pfad des Rechtsweges. Um solche Situationen und deren Kosten zu vermeiden, ist die Vorinformation beim Tuner dringend von Nöten. Denn wer haftet für mögliche Schäden, die nicht unmittelbar oder ausschließlich mit dem bearbeiteten Aggregat zu tun haben? Ist der konzeptionelle Zusammenhang zwischen dem eingebauten und einem defekten Teil nicht eindeutig nachweisbar, entsteht für den Wagenbesitzer die manchmal unmögliche Pflicht der Beweiserbringung. Da die Handhabe diesbezüglich einwandfrei werkstattspezifisch ist, lässt sich schwer eine Formel dafür aufstellen. Dennoch: Garantievereinbarungen sollten stets schriftlich festgehalten werden. Inhalt und Eindeutigkeit sollten vor Vertragsabschluss mit den Angeboten verschiedener Konkurrenzbetriebe verglichen werden. Der Ratschlag lautet: Wer hier an der falschen Stelle spart, hat oft das Nachsehen. Daher: Gut kalkulieren und auf Qualität achten!

Legal – illegal

Da das Automobiltuning eine visuell und teilweise auch akustisch sehr einfach wahrzunehmende Eigenschaft hat, ist die Zunahme von Überschreitungen gesetzlicher Richtlinien auch unserer Polizei nicht entgangen. Das ausführende Organ der Gesetzeshütung hält dafür stets einen detaillierten Katalog voll von Ahndungsmöglichkeiten mit sich. Wer also diesen Katalog in der Realität nicht kennenlernen möchte, sollte sich vielleicht gerade deshalb über seinen Inhalt kundig machen. Das sprichwörtliche Dorn im Auge bildet dabei allen voran der gemeine Sportauspuff. So viel die Lautstärke von Tuning-Freunden geliebt wird, wird sie von den meisten anderen auch gehasst. Der Wachtmeister hält beispielsweise für einen Auspuff ohne ABE, der gleichzeitig die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs zum erlöschen bringt, eine saftige Anzeige bereit, die dem Halter 100 DM kostet und ihn mit 3 Flensburger Punkten „belohnt“. Sollte das Standgeräusch laut Messung seinen Richtwert nicht eingehalten haben, sind weitere 40 DM fällig. Wurde dabei die Existenz eines Katalysators vorgetäuscht, der in Wahrheit aber eine Blende ist, oder einfach nicht zu finden ist, gewinnt das Vergehen noch mal an Brisanz. Da das Ganze mittlerweile zur Steuerhinterziehung herangewachsen ist, fordert das zuständige Finanzamt zusätzliche 300 bis 400 DM. Und das alles wegen einem kleinen Auspuff. Dabei ist die Standgeräuschmessung durch einen TÜV-Beamten, oder gewisse Gebühren für die Zwangsstillegung noch gar nicht mit im Gewicht. Wie man unschwer erkennen kann, sollte man sich die Anbringung verschiedener Tuning-Artikel demnach reiflich überlegen. Sportlichkeit und Stärke lässt sich ja auch auf anderem Wege erzeugen, dabei steht dem Tuning noch gar nichts im Wege!
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #2
chriis4

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  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #3
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Hast dir ja richtig mühe gegeben! echt aufschlussreich!
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #4

tappsi1

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Änderungsabnahmen nach § 19/3 StVZO (Deutschland)

Hallo zusammen, hallo M3TOPSport,
beim lesen von deinem Beitrag vom 08.05.2005 sind mir einige nicht ganz richtige Darstellungen der Gesetzmäßigkeit in bezug zur STVZO aufgefallen.

Im Grunde genommen geht es um willentliche Änderungen an einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug.

Der eingangs von Dir erwähnte § 20 der StVZO bezieht sich auf die AB (Allgemeine Betriebserlaubnis) für Typen. Das heißt, für serienmäßig hergestellte Fahrzeuge wird die AB von vorneherein erteilt, da die Produktion unter bestimmten Auflagen und Kontrollen erfolgt.
Wenn an einem einzelnen Fahrzeug etwas willentlich geändert wird erlischt nicht automatisch die AB der Typen. Ich glaube der Fahrzeughersteller oder Besitzer der AB hätte auch etwas dagegen. Im § 20(5) werden die Vorraussetzungen für das erlöschen der AB für Typen festgelegt.
- nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist
- bei Widerruf durch das KBA
- wenn der Typ (gemeint sind die Reihenweise gefertigten Fahrzeuge) den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.

Der § 21 beschreibt die Erlangung der BE (Betriebserlaubnis) für Einzelfahrzeuge, wobei der aaS (amtlich anerkannte Sachverständige von TÜV oder DEKRA in den neuen Bundesländern) ein Gutachten fertigt in dem das Fahrzeug richtig beschreibt und auch bescheinigt das dieses Fahrzeug vorschiftsmäßig ist. Die Zulassungsstelle erteilt die BE für das Einzelfahrzeug auf Grundlage des Gutachtens.

Betrachten wir den § 19 der StVZO.
Er legt die Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis für das einzelne Fahrzeug fest.
Wenn ein Fahrzeug den nationalen oder internationalen (EWG-Richtlinien) entspricht, ist die Betriebserlaubnis zu erteilen. Dieses bedeutet, das Fahrzeug bekommt ein amtl. Kennzeichen und ist somit für den Verkehr zugelassen.

Aber wann erlischt die Betriebserlaubnis?
Nämlich dann wenn sie ausdrücklich entzogen wurde oder bei entgültiger Außerbetriebsetzung (z.B. Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet).
Die Betriebserlaubnis erlischt weiterhin wenn willentlich Änderungen vorgenommen wurden und damit die

-Fahrzeugart sich ändert
-eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder wenn das
-Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Dieses ist sehr allgemein gefasst und ein weit dehnbares Feld, deckt aber alle Eventualitäten ab.

Jetzt kommt das entscheidende, worauf die Teilegutachten, ABE, EG-Typgenehmigungen, ECE-Regelungen für Teile in Verbindung mit und ohne Änderungsabnahmen hinauswollen.
Es muß der Nachweis erbracht werden das die Betriebserlaubnis für das einzelne Fahrzeug durch eine willendliche Änderung nicht erloschen ist.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den § 19(3) Abs. 4 geschaffen, in dem er für Teile die unbedingt einer Änderungsabnahme bedürfen, Teilegutachten ausfertigen läst.
Also, wenn Teilegutachten mit dabei ist, dann ist eine Änderungsabnahme zwingend vorgeschrieben.

Bei ABE´s steht es explizit im Gutachten ob eine Änderungsabnahme notwendig ist.
Hier hilft nur lesen oder bei einer Kfz-Prüfstelle anfragen.

Noch ein paar Zeilen zu ABE`s und EG-Typgenehmigungen.
EG-Typgenehmigungen für Teile sind mir bekannt bei Auspuffanlagen und Anhängekupplungen,
hier besteht keine Pflicht zur Änderungsabnahme. In nächster Zeit werden noch mehr EG-Typgenehmigungen für Teile bekommen, da nationale Genehmigungen nicht mehr zeitgemäß sind.

Bei ABE´s sieht das mit der Änderungsabnahme schon anders aus.
Wie M3TopSport richtig formulierte, ist bei Leichtmetallrädern mit Serienbereifung keine Änderungsabnahme erforderlich, es müssen aber die in der ABE enthaltenen Auflagen erfüllt werden (Freigängigkeit, Dokument mitführen). Ist aber zusätzlich ein Sportfahrwerk montiert so entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Typ, so wie es die ABE der Räder fordert.
Somit müssen bei der Änderungsabnahme des Fahrwerkes mit Teilegutachten auch die Räder mit einbezogen werden. Das heißt hier liegt eine gegenseitige Beeinflussung vor, die im Beispielkatalog (siehe unten) auch so dargestellt ist.

Klassicher Fall: An einem Fahrzeug mit Fahrwerk von H&R mit Teilegutachten + Rad-Reifenkombination von Borbet mit Teilegutachten wird eine Änderungsabnahme umgehend durchgeführt und somit ist die Betriebserlaubnis (nach 19/3(4))nicht erloschen. Nachträglich wird ein Lenkrad von Momo mit ABE am Fahrzeug eingebaut. Die Konsequenz, jetzt ist die BE wieder erloschen. Da die ABE des Lenkradherstellers eindeutig von einem serienmäßigen Fahrzeug ausgeht. Also ist noch eine Änderungsabnahme notwendig um die BE wieder zu erlangen. Wenn diese nicht durchgeführt wird winkt Flensburg und §17 der StVZO, Einschränkung und Entziehung der Zulassung tritt in Kraft.

In ganz bösen Fällen, wenn der Nachweis der Änderungen nicht über Prüfzeugnisse (Teilegutachten,ABE usw.) erbracht werden kann, kommt §21 der StVZO Einzelbegutachtung zum tragen. Das wäre dann zu Beispiel bei Motortausch mit verbundener höherer Leistung notwendig.

Ganz zum Schluss noch:
Erwähnte Mustergutachten, Musterberichte, Prüfberichte usw. sind keine gültige Prüfzeugnisse mehr. Auch der aaS darf diese „Prüfzeugnisse“ nicht mehr als Grundlage für seine Begutachtung verwenden. Die aus den Prüfberichten erkennbaren und nachvollziehbaren Feststellungen kann er jedoch in den Umfang der eigenen Betrachtung mit einbeziehen.


Gegenseitige Beeinflussung bei Kombinationen von Änderungen

Tabelle 1

Art der Änderung Abgasverhalten Auspuffanlage Motorleistungssteig.

Rad Reifen ja nein ja

Spur /Sturz nein nein nein

Federn/ Stoß-
dämpfer nein ja ja

Spoiler nein ja ja

Tieferlegung nein ja nein

Lenkrad nein nein nein

Anhängerkupplung nein ja ja

Motorleistugs-
steigerung ja ja nein

Auspuffanlage ja nein


Tabelle 2

Art der Anhän- Lenk- Tiefer- Spoiler Federn/ Spur / Rad/
Änderung gerkuppl. rad legung Stoß- Sturz Reifen
dämpfer

Rad
Reifen nein ja ja ja ja ja nein

Spur /
Sturz nein ja ja nein ja nein

Federn
Stoß- nein nein ja nein nein
dämpfer

Spoiler ja nein ja nein

Tiefer- ja nein
legung


Ich hoffe euch nicht allzu arg durcheinandergebracht zu haben.

Gruß Tappsi1
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #5

tappsi1

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Leider ist die Tabelle der gegenseitigen Beeinflussung nicht so übernommem wurden wie ich es mir gedacht habe.
Gruß Tappsi1
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #6
M3TopSport

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@tappsi1
was willst du jetzt damit sagen??? Diese Unterlagen habe ich von RW TüV bekommen, was ist den nun falsch dadran, das kann ich nämlich aus deinen Text nicht rausfiltern!
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #7

tappsi1

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Ergänzung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Hallo M3TopSport,

beim lesen Deines Artikels (der übrigens passagenweise sehr gut ausgeführt ist) konnte ich mir schon denken, daß dieses unter Zuhilfenahme eine Ausarbeitung vom TÜV geschrieben wurde.

In folgenden Punkten kann ich den Ausführungen nicht zustimmen.


Zitat: „Werden an einem Fahrzeug also Veränderungen vorgenommen, die den oberen Katalog betreffen, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. § 21 StVZO. Sie erlischt allerdings nicht, wenn für die verwendeten neuen Teile eines der folgenden Zertifikate vorliegt: Eine Bauartgenehmigung (BG) des Kraftfahrtbundesamtes, wie sie für bestimmte Teile aus dem Katalog des § 22a StVZO unentbehrlich ist. (siehe Kapitel Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
* Eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO.
* Ein Teilegutachten
* Ein Auszug aus der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. §21 StVZO, der den Anbau des Teils zuläßt
 Eine EWG- oder ECE-Genehmigung für das Teil „

Wenn an einem einzelnen Fahrzeug (Betonung auf einzelnen) willentliche Änderungen vorgenommen werden, erlischt nicht nach § 20 die BE für die gesamte Fahrzeugbaureihe, sondern die des Einzelfahrzeuges nach §19/2.
Es wird in den Ausführungen die BE für Typen und die BE für Einzelfahrzeuge in einen Topf geschmissen. Teilegutachten hat beim § 20 nichts zu suchen.
Erst wenn die Bedingungen für das nicht erlöschen der Einzelfahrzeug BE über §19/3 nicht mehr ausreichen (Beibringung von ABE ; BG für Teile nach § 22a;Teilegutachten;EG-Typgenehmigungen,ECE-Regelungen u.s.w.) dann tritt § 21 zur Erlangung der BE für Einzelfahrzeuge in Kraft.


Zitat:“ Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen sind für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile wie

* Mustergutachten
* Musterberichte, Prüfberichte
* durch einen aaS mitunterzeichnete Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers dem Teilegutachten gleichgestellt.

Erwähnte Mustergutachten, Musterberichte, Prüfberichte usw. sind keine gültige Prüfzeugnisse mehr (seit 2002). Auch der aaS darf diese „Prüfzeugnisse“ nicht mehr als Grundlage für seine Begutachtung verwenden. Die aus den Prüfberichten erkennbaren und nachvollziehbaren Feststellungen kann er jedoch in den Umfang der eigenen Betrachtung mit einbeziehen.
Hier wird dem aaS zugebilligt, diese als technische Unterlagen zu verwenden, um nicht noch mal aufwendig Materialprüfungen und Festigkeitsgutachten machen lassen zu müssen.

Die StVZO ist lebendiger Bestandteil der Gesellschaft und unterliegt somit auch Änderungen, Bei Übernahme von Ausführungen bitte darauf achten das diese durch den Gesetzgeber nicht schon wieder überholt sind.
Deine verwendeten Ausführungen sind Teilweise (bezug StVZO) aus dem Jahr 2001 und früher.

Der überwiegende Teil Deiner Ausführungen sind korrekt und auch leicht verständlich.

Gruß Tappsi1
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #8
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:ja:
na jetzt verstehe ich worauf du hinaus willst, mag sein das die unterlagen net mehr die neusten sind, werd den ma morgen fragen von wann die waren" !

Das Grundgebende ist aber glaube ich soweit drin, das jeder versteht worum es eigentlich beim umbauten geht uns welche Veränderung eingetragen werden muss! :)
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #9
marchoe

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Hallo.
ich habe da so ein Problem und zwar habe ich eine HEckschürze mit einem Materialgutachten aber der D...... TÜV prüfer will die mir nicht eintragen weil er keine Materialgutachten annimt das kann doch wohl nicht sein oder ? Es gibt so viele Thread´s wo ich gelesen habe das manche sogar ohne irgendwas das eigetragen bekommen haben wie soll das gehen ?? wie kann ich den da vor gehen?Habt ihr eine Idee für mich ??
eintragungen darf nur der tüv machen oder ?
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #10
Axela-Racer

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Abnahme nach §19/3, also mit Materialgutachten macht auch die Dekra. Habe nochnie gehört, dass ein Prüfer keine Materialgutachten an nimmt. Die Gutachten sagen doch nur aus, dass die verwendeten Materialien erlaubt sind und in Deinem Fall die Heckstoßstange bei Erfüllung aller Auflagen (Bodenfreiheit, sicherer Anbau usw..., eingetragen werden kann. Liegt halt im Ermessen des Prüfers. Das ist immer das Problem. Du willst ja was von dem, also such Dir am Besten nen anderen Sachverständigen, der Dir die Heckstoßstange einträgt und gut wäre es.
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #11
marchoe

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Abnahme nach §19/3, also mit Materialgutachten macht auch die Dekra. Habe nochnie gehört, dass ein Prüfer keine Materialgutachten an nimmt. Die Gutachten sagen doch nur aus, dass die verwendeten Materialien erlaubt sind und in Deinem Fall die Heckstoßstange bei Erfüllung aller Auflagen (Bodenfreiheit, sicherer Anbau usw..., eingetragen werden kann. Liegt halt im Ermessen des Prüfers. Das ist immer das Problem. Du willst ja was von dem, also such Dir am Besten nen anderen Sachverständigen, der Dir die Heckstoßstange einträgt und gut wäre es.

`Hey ja das werde ich wohl machen müßen das ja echt sowas von scheiße da könnt ich durchdrehen nur weil der keinen bock auf arbeit hat macht der das nicht! ich habe mir schonmal überlegt irgenden nen brief zu schreiben weil der muß ja auch nen chef haben!
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #12
Axela-Racer

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Das ist halt immer das Problem, da ja die Eintragung "im Ermessen des Prüfers liegt"!
Aber normaler Weise sollte da doch nix gegen sprechen, dass er das einträgt. Wie gesagt, solange Du alle Auflagen einhältst.
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #13
marchoe

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Das ist halt immer das Problem, da ja die Eintragung "im Ermessen des Prüfers liegt"!
Aber normaler Weise sollte da doch nix gegen sprechen, dass er das einträgt. Wie gesagt, solange Du alle Auflagen einhältst.

Ich habe mal jetzt ne beschwerde beim TÜV eingelegt und mal schauen was sich ergibt! wenn ich was neues Weiß melde ich mich 8 ,

und 1000Dank für deine Ratschläge
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #14
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wie ist das mit umbauen von original teilen wo muss da drauf geachtet werden

speziel bei einer stoßstange die eben reflektoren an dem heck hat
 
  • Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst! Beitrag #15
turbo91

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Eintragungen via Materialgutachten werden kaum noch annerkannt, da sie ja nur was über das Material des Gegenstandes aussagen und nicht wie es sich am Fahrzeug etc. verhält. TÜV Hessen sagt bei Materialgutachten mitlerweile nurnoch "Nein".
 
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Alles was ihr zur eintragung von Tuningsteilen wissen müsst!

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